Aus dem Gerichtssaal

Von Seff Dünser
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Verspätetes Strafurteil: Ein Haftmonat weniger

Schriftliches Urteil lag erst nach vier Monaten vor und nicht nach spätestens vier Wochen: Berufungsgericht zog deshalb für Nötigung mildernd einen bedingten Haftmonat ab.

Die Strafprozessordnung sieht vor, dass Urteile in der Regel vier Wochen nach der Gerichtsverhandlung vorzuliegen haben. Gegen diese Vorschrift hat eine Strafrichterin des Landesgerichts Feldkirch verstoßen. Ihr zwölfseitiges Urteil wurde erst knapp vier Monate nach der Hauptverhandlung dem Verteidi

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