Verletzter Polizist: Eigenes Berufsrisiko
Doch kein Schadenersatz für einen Beamten, der sich bei der Festnahme eines psychisch Kranken verletzte.
Die Verletzung des klagenden Beamten bei der Festnahme eines passiven Widerstand leistenden psychisch Kranken gehöre zum Berufsrisiko eines Polizisten, meint der Oberste Gerichtshof (OGH). Z