GastKommentar

Rechtsanwalt  neue-redaktion@neue.at

Ein hohes finanzielles Risiko

Nach der gesetzlichen Regel des Paragrafen 1170 1. Satz des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) wird der Werklohn erst mit Vollendung des Werks fällig, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.

Nach Paragraf 1062 ABGB muss ein Käufer die Sache ebenfalls erst bei Überg

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