Aussensicht

Parteinähe als Qualifikationskriterium

Vernichtender kann ein Urteil kaum ausfallen. Das Gericht sei willkürlich vorgegangen. Es habe wesentliches Parteivorbringen und vorgelegte Beweismittel unbeachtet gelassen. Die Begründung sei grob mangelhaft. Auch rechtlich sei die Entscheidung falsch. Nicht die Beschwerdeführerin habe das Verfahre

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