Aus dem Gerichtssaal
Keine Aufklärung vor Schönheitsoperation
Patientin erhält Arzthonorar zurück und Schmerzengeld: Arzt klärte nicht darüber auf, dass Tränensäcke unverändert bleiben könnten.
Von Seff Dünser
Die Patientin unterzog sich in Vorarlberg einer Schönheitsoperation zur Entfernung ihrer Tränensäcke. Nach dem Eingriff bei den Unterlidern war aber optisch kein wesentlicher Unterschied zum bisherigen Zustand zu erkennen.
Die durch den Dornbirner Rechtsanwalt Julius Brändle vertreten