Aus dem Gerichtssaal
Kein Verstoß gegenBewegungsfreiheit
Vorarlbergerin (36) könnte Lebenshilfe-Werkstätte durch unversperrte Türen verlassen, stellten die Zuständigen des Obersten Gerichtshofs fest.
Von Seff Dünser
In ihrem Grundrecht auf Bewegungsfreiheit wird die geistig beeinträchtigte Vorarlbergerin durch ihren Aufenthalt in einer Werkstätte der Lebenshilfe nicht verletzt. Diesen Standpunkt vertreten nach den Zuständigen des Bezirksgerichts Feldkirch und des Landesgerichts Feldkirch nun auch