Herzinfarkt als Unfallfolge
Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallfolge auszuschließen, gehört zu den üblichen „Folgenklauseln“ in Unfallversicherungsverträgen. Der OGH stellte jetzt in einem neuen Urteil klar: Der kategorische Ausschluss von Herzinfarkt bzw. Schlaganfall als Unfallfolge verstößt gegen Paragraf 989, Absatz 3,