Das Reißverschlusssystem
§ 11 Abs 5 StVO: Bei einer Verringerung von Fahrstreifen sollte den gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den zunächst gelegenen verbleibenden Fahrstreifen so ermöglicht werden, dass sie im Wechsel einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nachfolgen können, um die Flüssigkeit des