Aus dem Gerichtssaal
Von Seff Dünser
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Missbrauch: Haftstrafe ist nicht zu verbüßen
Unbescholtener 37-Jähriger musste sich für ein Unterlassungsdelikt verantworten. Geldstrafe und bedingte Haftstrafe wegen sexuellen Missbrauchs Unmündiger.
Es kommt selten vor, dass bei einem Schuldspruch wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen keine zu verbüßende Haftstrafe verhängt wird. Wegen des ungewöhnlichen Vorfalls sah der Schöffensenat unter dem Vorsitz von Richterin Silke Sandholzer am Donnerstag in der Hauptverhandlung