Aus dem Gerichtssaal
Von Seff Dünser
neue-redaktion@neue.at
Chance auf Einstellung des Verfahrens verpasst
Unbescholtene (54) hätte sich Geldstrafe und Vorstrafe erspart, wäre sie geständig gewesen. So wurde sie wegen Ladendiebstahls mit Beute im Wert von 4,12 Euro verurteilt.
Die unbescholtene Beschuldigte hätte gar keine Strafe erhalten, wenn sie vor der Polizei den ihr angelasteten Ladendiebstahl von Lebensmitteln im Wert von 4,12 Euro zugegeben hätte. Wegen mangelnder Strafwürdigkeit angesichts des geringen Werts der zudem nachträglich bezahlten Waren hätte die Staats